Muss ich das kennzeichnen?

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Der kostenlose Check führt Sie in zwei bis drei Fragen durch Ihren konkreten Fall.

Bilder, Video und Ton

Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur bei Deepfakes: wenn der Inhalt echte Menschen, Orte, Gebäude oder Ereignisse so zeigt, dass man ihn für eine echte Aufnahme halten könnte (Art. 3 Nr. 60, Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Erkennbare Illustrationen, Symbolgrafiken und Zeichnungen ohne Wirklichkeitsanspruch sind keine Deepfakes und brauchen keinen Hinweis. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein zurückhaltender Hinweis, der die Wirkung des Werks nicht stört. Werbung und Marketing zählen ausdrücklich nicht als künstlerische Werke.

Texte

Kennzeichnen müssen Sie nur Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren: Politik, Verwaltung, Justiz, Grundrechte, Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, Verbraucherschutz sowie wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Entwicklungen. Marketing- und Unternehmenstexte fallen nicht darunter. Und selbst dort entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch mit Sachkunde den Text vor der Veröffentlichung prüft und die Verantwortung übernimmt (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO).

Chatbots und Assistenten

Menschen müssen spätestens bei der ersten Interaktion erkennen, dass sie mit einer KI sprechen (Art. 50 Abs. 1 und Abs. 5 KI-VO). Die Ausnahme für offensichtliche Fälle legt die EU-Kommission eng aus.

Emotionserkennung und Biometrie

Wer solche Systeme einsetzt, muss die betroffenen Personen informieren (Art. 50 Abs. 3 KI-VO). Am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist Emotionserkennung nach Art. 5 KI-VO ohnehin weitgehend verboten.

Was wann gilt

Was Sie nicht kennzeichnen müssen

Rechtschreib- und Grammatikkorrektur, automatische Übersetzungen, Rauschunterdrückung und leichte Farbkorrektur, Untertitel und Transkripte, interne Dokumente und Mails, Werbetexte auf der eigenen Website sowie Illustrationen ohne Wirklichkeitsanspruch.

So hält es JuThinkAI selbst

Die Illustrationen und das Portrait von Judith Junge auf dieser Website sind mit KI erstellt und als solche gekennzeichnet. Texte entstehen mit KI-Unterstützung und werden von Judith Junge geprüft und verantwortet. Der Chat auf der Website ist ein KI-Assistent auf Basis von Langdock mit Servern in der EU.

Quellen

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 17. August 2026.